§ 194 BauGB    Verkehrswert

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des BauGB an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 

 

Wir ermitteln Verkehrswerte an bebauten und unbebauten Grundstücken im ländlichen Raum von

  • landwirtschaftlichen Hofstellen
  • landwirtschaftlichen Flächen
  • Wohnhäusern
  • Handwerksbetrieben
  • Anwesen mit Denkmalschutzauflagen
  • Bau - und Gewerbeflächen
  • Flächen zur Nutzung "Erneuerbarer Energie"
  • Gartengrundstücken
  • Forstflächen

Die Verkehrswerte für Grundstücke ermitteln wir für folgende Anlässe

  • steuerliche Entnahmewerte
  • An - und Verkäufe
  • Bewertung für die Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer
  • Erbschaftsangelegenheiten
  • familiäre Auseinandersetzungen wie z.B. Ehescheidungen
  • Entzug für öffentliche Zwecke wie Baulanderschließung, Verkehrs - und Leitungstrassen
  • merkantilier Minderwert infolge geologischer Veränderungen wie durch Tunnelbau oder Bergbau

Wir bewerten den Schadensersatz oder Entschädigung an Grundstücken, Gebäuden, Aufwuchs und Außenanlagen im Zusammenhang mit Haftpflichtschäden und hoheitlichen Maßnahmen